Der Aktionär
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- 12.07.2010
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Zu den Vermögensrechten zählen der Anspruch auf Dividendenbezug, der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös bzw. ein Rückzahlungsanspruch im Falle einer Kapitalherabsetzung und ein Bezugsrecht bei einer Bezugsrechtemission. Das dem Aktionär zustehende Anfechtungsrecht zu den Hauptversammlungsentscheidungen entbehrt allerdings das Recht auf Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber seiner Mitaktionäre und dem Unternehmensvorstand.
Wir vom Unternehmensvorstand beschlossen, eine Dividende für den erwirtschafteten Unternehmergewinn auszuschütten, regelt sich der Anspruch des Aktionärs nach der Größe seines Aktienanteils am Unternehmen. Alternativ können Gewinne auch auf dem Geschäftskonto einbehalten werden, was für den Aktionär zur Folge hat erst bei Kurssteigerungen seines Aktienanteils Kapitalgewinne zu erwirtschaften.
Aktionäre können nach Ihrem Umfang ihres Anteils am Grundkapital und dem Zweck des Aktienerwerbs unterschieden werden. Den größten Anteil an Aktien einer Aktiengesellschaft unterhält der Hauptaktionär. Umfasst sein Aktienpaket dabei mehr als 50% der Stammaktien gilt er als Mehrheitsaktionär und kontrolliert das Unternehmen. Demgegenüber versteht man unter einem Großaktionär einen Aktionär, der über seinen großen Anteilsbesitz einen umfassenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Hingegen hat der Kleinaktionär trotz Anteil am Unternehmen kaum Möglichkeiten des Einflusses.






