Der Einzelkaufmann
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- 12.08.2010
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Neben dem Einzelkaufmann können weitere Formen des Kaufmanns unterschieden werden. Der Kannkaufmann wird im Unterschied zum Einzelkaufmann erst mit der Eintragung gem. § 2 HGB ein Kaufmann. Kannkaufleute können gem. § 3 HGB auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft führen.
Der sogenannte Fiktivkaufmann ist ein Unternehmer der mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist aber kein Handelsgewerbe betreibt. Im Sinne der Rechtssicherheit stellt der Fikitivkaufmann im Sinne des § 5 HGB einen eingetragenen Kaufmann dar, auch wenn er das Gewerbe nicht mehr betreibt. Bis zur Löschung der eingetragenen Firma im Handelsregister gilt der Fiktivkaufmann als Kaufmann.
Der Formkaufmann stellt nach § 6 Abs. 2 HGB einen wirtschaftlichen Verein dar, der ein Handelsgewerbe in Form von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften betreibt. Die Aktiengesellschaft, die GmbH und die Kommanditgesellschaft auf Aktien stellen neben der eingetragenen Genossenschaft und der europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung einen Formkaufmann dar.
Der sogenannte Scheinkaufmann erweckt im Geschäftsverkehr durch sein Auftreten den Eindruck er sei ein Kaufmann. In Folge dessen hat er jedwede ihn belastende Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten zu lassen. Der Begriff des Gründerkaufmanns, als weitere Form des Kaufmanns, bezieht sich auf die Kaufmannseigenschaft eines neu gegründeten Handelsgewerbes und besteht nach gängiger Rechtsprechung bis etwa ein Jahr nach der Gründung eines Handelsgewerbes.
Ein Einzelkaufmann kann im Rahmen der Gründung eines Handelsgewerbes Gründungszuschüsse und Kreditanträge stellen. Diese sind in der Regel an die Vorlage eines Businessplans gekoppelt. Die Erstellung eines kostenlosen Businessplans kann dabei über verschiedene Wege geschehen.






