Formelle Fehler gefährden die Wirksamkeit eines Testamentes
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- 05.06.2011
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Fehler bei der Errichtung eines Testaments führen immer wieder zur Unwirksamkeit des letzten Willens.
Viele Auseinandersetzungen vor Gericht ließen sich in erbrechtlichen Angelegenheiten vermeiden, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testamentes entweder fachkundigen Rat holen würde oder zumindest entsprechende Tipps und Informationen beherzigen würde. Nichts ist nämlich für die Nachkommen schlimmer, als eine Auseinandersetzung über die Frage der Wirksamkeit eines Testamentes oder Streit über den Inhalt einer so genannten letztwilligen Verfügung.
Der Testierwillige muss auch nur ein paar simple Regeln befolgen, damit sein letzter Wille zumindest formell den Vorgaben des Gesetzes entspricht. So muss ein Testament zwingend eigenhändig errichtet werden. Es verbietet sich also von vornherein, eine Schreibmaschine oder einen Computer zu benutzen, um das Testament zu erstellen.
Weiter muss das Testament am Ende unterschrieben sein. Fehlt eine solche abschließende Unterzeichnung mit dem vollen Namen, so ist das Testament zur Gänze unwirksam.
Sinnvoll ist es auch, wenn man sein Testament mit einem Datum versieht. Mit Hilfe einer solchen Datumsangabe lässt sich dann nämlich unschwer feststellen, welches Testament gültig sein soll, wenn nach dem Tod des Erblassers plötzlich zwei oder mehr letztwillige Verfügungen aufgefunden werden. Soweit nämlich eine zeitlich spätere Verfügung Anordnungen aus zeitlich früheren Verfügungen widerspricht, dann gilt das zeitlich später Angeordnete. Man kann natürlich auch als Testierender Klarheit schaffen, indem man in seinem Testament beispielsweise anordnet, dass sämtliche zeitlich früheren Testamente mit diesem Testament außer Kraft gesetzt werden.
Wer schließlich auf Nummer sicher gehen will, dem kann nur empfohlen werden, den letzten Willen mit Hilfe eines Anwalts oder noch besser Notars aufzusetzen. Dort erhält man jedenfalls fachkundigen Rat und Unterstützung.
Fritz Kuhn






