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Wie neugierig dürfen Arbeitgeber in Online-Bewerbungsformularen sein?

In Online-Bewerbungsformularen wird häufig Anrede und Geburtsdatum abgefragt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich damit beschäftigt, ob diese Frage zulässig ist.
Als sich eine Frau mittels eines Onlineformulars auf eine Stelle als Softwareentwickler beworben hatte, erhielt sie kurze Zeit später eine Absage. Nach ihrer Ansicht hing das damit zusammen, dass sie sowohl ihre Anrede als auch ihr Geburtsdatum angeben musste. Aufgrund dessen ging sie gegen den Arbeitgeber im Wege einer Klage vor. Sie begründet dies damit, dass aufgrund der gewünschten Angaben eine Diskriminierung nahe liege. Diese Vermutung müsste nunmehr durch das Unternehmen widerlegt werden. Sie forderte aufgrund dessen eine Entschädigung nach § 15 AGG.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies allerdings ihre Klage am 15.12.2010 ab (Az. 26 Ca 260/10). Aufgrund der verlangten Angaben dürfe dem Arbeitgeber keine Diskriminierung von Bewerbern nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unterstellt werden. Hierfür gibt es plausible Gründe. Zunächst einmal muss die Identität klar sein. Darüber hinaus möchten viele Bewerber in der weiteren Korrespondenz mit „Herr“ oder „Frau“ und nicht nur ausschließlich mit ihrem Namen angesprochen werden. Von daher kann die Betroffene hier keine Entschädigung verlangen.

 

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