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Arbeitnehmer dürfen auf gravierende Missstände aufmerksam machen

Arbeitnehmer dürfen auf gravierende Missstände aufmerksam machen
Aus einer Grundsatzentscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass Arbeitgeber Zivilcourage normalerweise nicht mit der fristlosen Kündigung bestrafen dürfen.
Vorliegend wies eine Mitarbeiterin in der Altenpflege zunächst einmal die Geschäftsführung darauf hin, dass nicht alle Bewohner ordnungsgemäß versorgt werden. Schuld daran war die unzureichende Stellensituation. Doch den Arbeitgeber interessierte das wenig. Als die Altenpflegerin daraufhin den Arbeitgeber mangels Gegenleistung wegen Betruges anzeigte und auf die untragbaren Zustände hinwies, kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos. Das Bundesarbeitsgericht sah die Kündigung als berechtigt an, weil die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt hatte. Dies ließ sich die Frau nicht bieten und beschwerte sich beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dieser gab der Beschwerde der Altenpflegerin mit Urteil vom 21.07.2011 (Beschwerdenummer 28274/08) statt. Die Richter des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellten fest, dass sie dadurch in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden ist. Sie durfte sich auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Auf jeden Fall kann ihr kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden, weil der MDK zum gleichen Ergebnis gekommen ist. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass es gerade im Bereich der Pflege zu Übergriffen auf hilflose Menschen kommen kann.  Hier ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit informiert werden kann – und Courage nicht auch noch bestraft wird. Denn Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber hat auch ihre Grenzen.

Auch ältere Menschen haben ein Recht auf eine würdige Behandlung. Im zugrundeliegenden Fall beschwerte sich eine Altenpflegerin bei ihrem Arbeitgeber darüber, dass dieser viel zu wenig Personal eingestellt hatte. Sie wies ihn darauf hin, dass daher nicht alle Bewohner ausreichend versorgt werden. Als die Geschäftsführung dies ignorierte, machte die Pflegerin die Sache öffentlich und zeigte ihren Arbeitgeber wegen Betruges an. Dabei behauptete sie, dass Pflegekräfte nicht erbrachte Leistungen dokumentieren sollten. Zudem verwies sie darauf,  dass der medizinische Dienst der Krankenkassen diese Sichtweise bestätigt hatte. Dieser hatte nämlich schwere Mängel in der Pflege festgestellt und diese auf die Personalknappheit zurückgeführt. Nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen mangels hinreichender Nachweise eingestellt worden waren, kündigte der Arbeitgeber der Altenpflegerin fristlos. Hiergegen legte die betroffene Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein.

Doch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig sei. Hiergegen reichte die Altenpflegerin eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein – und bekam Recht.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 21.07.2011, dass die Altenpflegerin in ihrer Meinungsfreiheit verletzt worden ist. Ihr Verhalten war durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt.Nach Ansicht der Richter darf ihr nicht zu Last gelegt werden, dass die Ermittlungen gegen den Arbeitgeber mangels eines hinreichenden Nachweises einer Straftat eingestellt worden waren. Auf jeden Fall hat sie nicht leichtfertig gehandelt, weil der MDK ebenfalls von Missständen im Bereich der Pflege ausgegangen ist. Darüber hinaus ist es gerade in Bereichen wie der Altenpflege wichtig, dass die Öffentlichkeit und die Polizei auf solche Missstände aufmerksam gemacht werden können. Aus diesem Grunde ist hier das Interesse an Information stärker zu gewichten als die Interessen des Unternehmens.

Der Altenpflegerin wurde eine Entschädigung in Höhe von 15.000 € zugesprochen, die der deutsche Staat zahlen muss. Noch ist die Entscheidung allerdings nicht rechtskräftig.

Das Aktenzeichen hierzu lautet: 28274/08.

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