Cooldino

Erbrecht und Pflichtteil

Das Erbrecht ist in Deutschland durch die Verfassung garantiert. Teil dieser verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition ist auch die so genannte Testierfreiheit. Es soll demnach im Rahmen der Gesetze jedem Bürger gestattet sein, über sein Vermögen nach dem eigenen Tod frei zu entscheiden.

 

Wie man auch schon zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen kann, was man will, so soll dieser Grundsatz auch für den Fall des eigenen Ablebens gelten. Man ist dem Grunde nach also nicht gehindert, zu Lebzeiten sein Vermögen zu verschenken und auch im Todesfall eine Freundin oder seinen Lieblingsverein zu bedenken. Diese Testierfreiheit hat jedoch eine ganz entscheidende Grenze. So kann man als Erblasser nach dem derzeit geltenden Erbrecht die nächsten Angehörigen nicht zur Gänze von der Erbfolge ausschließen.  Diesen nächsten Angehörigen steht nach dem geltenden Gesetz zumindest der so genannte Pflichtteil zu. Es hat zwar bereits Anläufe gegeben, dieses Pflichtteilsrecht als mit der Verfassung unvereinbar zu kippen, bislang jedoch ohne Erfolg. So muss es der Erblasser hinnehmen, dass die nächsten Angehörigen zumindest die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils als Pflichtteil geltend machen können, selbst wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass dieser Personenkreis bei seinem Ableben gar nichts erhalten soll.

Man kann sich zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen natürlich vorab mit den pflichtteilsberechtigten Erben einigen. Sie können auf ihren Pflichtteil verzichten. Das ist natürlich nur durch einen entsprechenden Vertrag möglich, der von einem Notar beurkundet werden muss. In aller Regel enthalten diese Verzichtsverträge auch die Verpflichtung für den Erblasser, eine bestimmte Geldsumme an den Berechtigten zu bezahlen. Kann man sich mit dem Betroffenen aber nicht einigen, dann hinterlässt der Erblasser seinen Erben das Problem mit der Auseinandersetzung mit den enterbten Personen.

 

Fritz Kuhn