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Das Baurecht wird von BGB und VOB bestimmt

Wenn man in Deutschland einen Bauvertrag unterschreibt, muss man sich entscheiden, welche Rechtsnormen anwendbar sein sollen. Macht man nichts, gilt immer das Gesetz, in diesem Fall das Werkvertragsrecht in den §§ 631 ff. BGB.

 

Hat man es jedoch mit einem größeren Bauvorhaben zu tun, lohnt es sich, über die Einbeziehung der VOB/B nachzudenken. Die VOB Teil B enthält spezifisches Baurecht, das im Werkvertragsrecht des BGB nicht enthalten ist.

So wird mit Hilfe des Werkvertragsrechts im BGB zum Beispiel auch der Vertrag zwischen Kunde und Schuster oder Friseur geregelt. Es leuchtet unmittelbar ein, dass solche Rechtsnormen kein Baurecht darstellen können und Bedarf für speziellere Regelungen vorhanden ist. Will man die VOB/B in den Vertrag einbeziehen, so muss der Verwender der VOB seinem Geschäfts- und Vertragspartner die Kenntnis der einzelnen Regelungen der VOB ermöglichen. Dies liegt an der Rechtsnatur dieser Vorschriften. Sie stellen nämlich kein Gesetz dar, sondern werden von den Gerichten als allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert. Um als allgemeine Geschäftsbedingung auch rechtlich gültig zu sein, muss man natürlich erst einmal Kenntnis vom Inhalt dieser Bedingungen haben.

Ist die VOB aber erst einmal wirksam vereinbart, dann verdrängt und ergänzt sie das gesetzliche Werkvertragsrecht. Es gibt in der VOB einige Vorschriften, die mal den Auftraggeber, mal den Auftragnehmer begünstigen. Wendet man die VOB unverändert und in vollem Umfang an, dann gehen dien Gerichte davon aus, dass das Normwerk der VOB insgesamt ausgewogen ist und die Interessen beider Parteien ausgeglichen berücksichtigt. Man kann aber nie komplett auf die Wirksamkeit der VOB vertrauen. Die Regelungen unterliegen nämlich allemal der Prüfung anhand der Vorschriften des AGB-Gesetzes.

 

Fritz Kuhn